Statuten des Vereins W M S
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Name des Vereins lautet „W M S“.
Der Sitz befindet sich in San Cristóbal, und die Aktivitäten erstrecken sich über die ganze Welt.
Ziel ist die Gründung von Zweigvereinen.
§ 2: Zweck
a. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt den Anlegerschutz und Prävention vor Anlagebetrug und er bezweckt die Förderung des gemeinsamen Investmentgedankens.
b. Er analysiert Urkunden, vorrangig im Bereich private Investment Pensionen und Umweltprojekte, über Vermögensrechte, Wertpapiere, in den Kategorien:
Kapitalwertpapiere, Geldwertpapiere, Warenwertpapiere und Devisenhandel.
c. Er entwickelt zeitgemäße Ratings für den Umgang mit öffentlichen und nicht öffentlichen Wertpapieren.
d. Der Verein analysiert, Eigenschaften, Liquidität, Rendite oder Ertrag, Sicherheit und Risiko, Steuerersparnis und Steuerfreie Erträge.
e. Bei Wertpapieranbietern analysiert der Verein:
- Einhaltung der EU Richtlinien und der österreichischen Richtlinien.
- Transparenz, Nachvollziehbarkeit und leichtere Vergleichbarkeit der angebotenen Wertpapiere.
- Betriebs- und volkwirtschaftliche Bewertung der Wertpapiere und des Marktverhaltens der Anbieter.
f. Der Verein analysiert darüber hinaus Abrechnungswährung, Anbieterübersicht, Eignung für Anlage und Vertrieb, ethisch-ökologische Orientierung, Mittelaufkommen und Quellensteuerabgabe.
g. Der Verein kooperiert mit den staatlichen Aufsichtsbehörden sowie der europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde.
h. Bei der Erfüllung der Ziele wird der Verein folgende Tätigkeiten ausüben:
a. Analysen gemäß Ziffer 1 und Kooperationen gemäß Ziffer 2 dieser Satzung.
b. Vorbereitung und Durchführung von Vorlesungen, Treffen, Konferenzen, Diskussionsversammlungen, Gesellschaftstreffen und Online Aktivitäten.
c. Vorbereitung und Durchführung von jährlichen europäischen Veranstaltungen zu den Experten als Referenten und Berater eingeladen werden.
d. Veröffentlichung eines Informationsperiodikums.
e. Errichtung einer Datenbank.
f. Verleihung von Ehrenbezeichnungen, Ehrentiteln und Ehrenmitgliedschaften an Personen, die in herausragender Weise dem Vereinszweck gedient haben.
g. Der Verein hat insbesondere den Zweck, den Spargedanken zu fördern, die von den Mitgliedern eingezahlten Sparbeträge (Einlagen) zu verwalten und sie nach Maßgabe der Statuten an dieselben wieder zur Auszahlung zu bringen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Vorträge.
b) Vorlesungen.
c) Treffen.
d) Konferenzen.
e) Diskussionsversammlungen, Gesellschaftstreffen und Online Aktivitäten.
f) Einlagen der Mitglieder.
g) Gewinnbringende Veranlagung der finanziellen Mittel (entsprechend den Bestimmungen des Bankwesengesetzes).
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.
b) Erträge aus Veranstaltungen und Online Aktivitäten.
c) Spenden.
d) Vereinseigenen Unternehmungen.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Ehrenmitglieder und Probemitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die, die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Probe Mitglieder sind jene, die für einen bestimmten Zeitraum alle Einrichtungen des Vereins nutzen, (ohne bezahlten Mitgliedsbetrag) um sich mit der Vereinstätigkeit vertraut zu machen.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die älter als 18 Jahre sind, oder juristische Personen, die mit den Statuten und den Zielen des Vereins, übereinstimmen und den Verein aktiv unterstützen. Jede juristische Person hat einen Repräsentanten mit einer Stimme im Verein.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und probe Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Mitgliedschaft entsteht an dem Tag der Antragsannahme und deren Bestätigung durch den Vorstand.
(4) Die schriftliche Aufnahmebestätigung des Vorstandes ist die verbindliche Bestätigung durch den Vorstand. Für die Probe Mitgliedschaft ist das Onlineformular maßgeblich, sie kann aber auch persönlich beantragt und genehmigt werden.
(5) Jedes Mitglied erhält ein Mitgliedsbuch, eine Mitgliedskarte oder einen elektronischen Auszug für sein Vereins- und oder Sparkonto.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft und Rückerstattung der Sparbeträge
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens sechs Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung länger als vier Wochen mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Ausschluss eines Mitgliedes aufgrund Entscheidung des Vorstandes. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein ist schriftlich mitzuteilen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand beschlossen.
(6) Auflösung des Vereins.
(7) Die Sparperiode endet zum festgesetzten Termin.
(8) Das eingezahlte Kapital wird den Mitgliedern auf Wunsch teilweise oder zur Gänze rückerstattet, die aufgelaufenen Zinsen nach Maßgabe der Einlagen zugeordnet.
(9) Den ausgeschlossenen Mitgliedern werden ihre Einlagen unter Anrechnung der anteiligen Zinsen rückerstattet.
(10) Die Auszahlung von Zinsen erfolgt nur zum Ende der festgesetzten Sparperiode.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) bei der Generalversammlung, zu informieren. es sind die Rechnungs-Prüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
(7) Im Innenverhältnis des Vereins können die Vereinsmitglieder alle Urkunden über Vermögensrechte Ankaufen und Verkaufen, auch Devisen handeln. Hierzu bedarf es grundsätzlich der Prüfung und der Zustimmung durch den Vorstand. Die Entscheidungen des Vorstands sind rechtsverbindlich. Ankauf und Verkauf und der Devisenhandel können vom Vorstand verboten werden.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand.
§ 9: Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsident/in, in dessen Verhinderung sein/e Stellvertreter/in.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus Präsident/in und Vizepräsident/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden durch Abrechnung entlohnt.
(4) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich.
(5) Der Vorstand wird vom Präsident/in, bei Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Den Vorsitz führt der/die Präsident/in, bei Verhinderung sein/e Stellvertreter/in.
(9) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds, auch durch Rücktritt (Abs. 10).
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
(4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(5) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der/die Präsident/in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Vizepräsident/in unterstützt den/die Präsident/in bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Präsident/in vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/der Präsident/in.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, kann ausschließlich der Präsident/in.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsident/in berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen.
(5) Der/die Präsident/in führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
§ 14: Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden vom Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
(1) Der Verein wird durch eine freiwillige Auflösung oder Verschmelzung mit einer anderen juristischen Person aufgelöst.
(2) Bei freiwilliger Auflösung bestellt der Vorstand einen Liquidator.
(3) Bei Liquidation des Vereins werden zuerst alle Ansprüche, Passiven, des Vereins Bei Liquidation des Vereins werden zuerst alle Ansprüche, Passiven, des Vereins befriedigt. Das Vermögen darf im Fall der Liquidation ausschließlich für allgemein nützliche oder caritative Bestimmungen vergeben werden.
(4) Im Fall der Auflösung gilt § 5 über die Rückerstattung der Sparbeträge sinngemäß.
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